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Hier finden Sie Informationen zu Hypnose und Recht in Österreich:

Die Rechtsmeinung der ÖGH zum Thema Hypnose in Österreich: Hypnose ist niemals Bestandteil eines Gewerbes. Diesbezüglich gibt es einen Erlass des Gesundheitsministeriums. Deshalb legitimiert auch das Energetikergewerbe nicht zur Hypnoseausübung. Gleiches gilt für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater. Es gibt also KEINEN Gewerbeschein, der die Ausübung von Hypnose umfasst und die Wirtschaftskammer ist nicht die Interessensvertretung von Hypnoseanwendern. Deshalb kommt prinzipiell nur eine Anwendung als "Neue Selbstständige" analog den Mentaltrainern in Betracht. Diese wiederum unterliegt bestimmten Restriktionen.


Grundsätzlich ist es so, dass es sich bei vielen Darstellungen zur Hypnose um bloße Rechtsmeinungen bestimmter Interessensgruppen handelt, da eine endgültige höchstgerichtliche Entscheidung bzw. auch eindeutige gesetzliche Regelung fehlt. Deshalb können auch keine definitiven Aussagen über die berufliche Anwendbarkeit von Hypnose gemacht werden, sofern man nicht bestimmten Berufsgruppen angehört (insbesondere den Ärzten und Psychotherapeuten).

Es ist aber definitiv nicht so, dass Hypnose grundsätzlich verboten oder bestimmten Berufsgruppen vorbehalten wäre. Dies ist nur im Bezug auf die therapeutische Hypnose richtig. Therapeutische Hypnose ist die Anwendung von Hypnose zur zielgerichteten, bewussten Behandlung von krankheitswertigen Störungen (psychische Störungen und Krankheiten). Dies ist ohne Zweifel den genannten Berufsgruppen vorbehalten.

Neben der therapeutischen Hypnose besteht aber ein weiterer, sehr großer (aus unserer Sicht eben freier) Anwendungsbereich, nämlich die Hypnose mit gesunden Personen bzw. nicht zur therapeutischen Behandlung, sondern z.B. Entspannung, Reinkarnation, Lernfähigkeiten verbessern, Leistungen im Sport, Anleitung zur Selbsthypnose, etc. Das ist keine therapeutische Hypnose! Es kann weder nach dem Ärztegesetz noch nach dem Psychotherapiegesetz ein Verstoß sein, wenn Mittelpunkt der Tätigkeit keine bewusste Behandlung (auch Diagnose, Vorbeugung, Therapie, etc.) von Krankheiten und psychischen Störungen steht und wenn noch dazu wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden angewendet werden (Reinkarnation, Hypnoseclearing, Kommunikation mit dem höheren Selbst, etc.).

Natürlich darf auch nicht der Anschein erweckt werden, die Tätigkeit als freier Hypnotiseur könne die Tätigkeit eines Arztes oder Psychotherapeuten ersetzen. Aus diesem Grund sind unsere Mitglieder angehalten, hierfür ein spezielles Aufklärungsformular zu verwenden und vom Klienten unterfertigen zu lassen.


Zusammenfassend muss aber nochmals darauf hingewiesen werden, dass das so lange nur Rechtsmeinungen ohne Anspruch auf Gültigkeit sind, bis die Angelegenheit durch ein Höchstgericht entschieden oder eindeutig gesetzlich geregelt wird.


ÖGH
Österreichische Gesellschaft für freie Hypnose
Langfeldstraße 39, 4040 Linz Plesching
ZVR-Zahl: 081177595
Behörde: BH Urfahr-Umgebung
Kontakt:
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